Intergeschlechtlichkeit was ist das?

Nicht alle Menschen kommen als Junge oder Mädchen auf die Welt. Über intergeschlechtliche Menschen ist wenig bekannt und manche Halbwahrheit im Umlauf. Dabei sind es gar nicht so wenige.

Intergeschlechtliche Menschen haben körperliche Geschlechtsmerkmale, die sich nicht als nur männlich oder nur weiblich einordnen lassen. Man spricht auch von angeborenen Variationen der körperlichen Geschlechtsmerkmale. Das betrifft zum Beispiel die Geschlechtsorgane, Hormonproduktion oder den Chromosomensatz, die Figur, Haarverteilung oder Muskelmasse.

Intergeschlechtlichkeit kann schon bei der Geburt oder erst später sichtbar werden.

In der Medizin werden Intergeschlechtliche Körper in sogenannten Syndromen und Diagnosen zusammengefasst und beschrieben. Für viele intergeschlechtlich Menschen ist dies problematisch, weil die medizinische Sprache oft Mals unverständlich ist und eine Erkrankung suggeriert. Dabei sind intergeschlechtliche Menschen per se gesund! Dennoch ist es sinnvoll sich mit den sogenannten Diagnosen auseinander zu setzen, um den eigenen Körper besser zu verstehen und mit den medizinischen Personal, besser kommunizieren zu können.

Wie viele intergeschlechtliche Menschen gibt es?

Es gibt in Deutschland keine offizielle Statistik über den Anteil von intergeschlechtliche Menschen an der Gesamtbevölkerung. Wissenschaftliche Schätzungen variieren zwischen 0,02 und 1,7 Prozent – je nachdem, wie viele Formen von Intergeschlechtlichkeit berücksichtigt werden. Das heißt, dass möglicherweise etwa jedes 60. neugeborene Kind intergeschlechtliche ist. 

Auf jeden Fall gibt es mehr intergeschlechtliche Personen in Deutschland als es scheint. Denn viele Menschen legen ihre Intergeschlechtlichkeit nicht offen, um sich vor Diskriminierung zu schützen. Häufig wissen Personen auch nicht, dass sie intergeschlechtliche sind.

Wie ist die aktuelle Gesetzeslage?

Seit dem 22. Mai 2021 schützt ein Gesetz Kinder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen. Darin ist folgendes geregelt (§ 1631e BGB – Link zum Gesetz) :

  • Behandlungen von einwilligungsunfähigen Kindern sind verboten, wenn diese allein in der Absicht erfolgen sollen, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder weiblichen Geschlechts anzugleichen,
  • operative Eingriffe mit einer solchen Folge sind nur möglich, wenn sie nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden können,
  • in der Regel ist eine familiengerichtliche Genehmigung dieser operativen Eingriffe erforderlich, dabei wird das Kindeswohl geprüft,
  • dabei kann in einem vereinfachten Verfahren entschieden werden, wenn eine interdisziplinäre Kommission den Eingriff befürwortet hat.

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