Satzung

Stand: 18.02.2023 – Hattingen – Version 1.0

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Inhaltsverzeichnis

Präambel Intersexualität/Intergeschlechtlichkeit

Intergeschlechtliche Menschen werden mit einem Körper außerhalb der gängigen Mann-Frau-Schemata geboren.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Intergeschlechtliche Menschen Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ und hat seinen Sitz in Köln.
  • Der Verein soll in das Vereinsregister in Nordrhein-Westfalen eingetragen werden.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist unabhängig von politischen und religiösen Institutionen und Organisationen.

 § 2 Zweck des Vereins

  • Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Verbesserung der Lebenssituation von intergeschlechtlich geborenen Menschen, die unter Umständen ebenfalls von Behinderung bedroht oder betroffen sind und/oder sich in besonderen sozialen Lebenssituationen befinden.
  • Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch Aufklärungsarbeit zu geschlechtlicher Vielfalt und Elternberatung. 
  • Öffentlichkeits- und Medienarbeit mit dem Ziel der Enttabuisierung des Themas Intergeschlechtlichkeit.
  • Förderung der Aus- und Weiterbildung (z.B. für Hebammen, Lehrpersonal, Fachkräfte aus der Psychologie, Pflege- und medizinische Fachberufe sowie weitere) durch Broschüren, persönliche Schulungen und Lehrmittelunterstützung.
  • Schaffung und Unterstützung von Netzwerken zum Thema Intergeschlechtlichkeit.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Interessen- und Erfahrungsaustausch zwischen intergeschlechtlich geborenen Menschen und Eltern sowie interessierten Kreisen.
  • Schaffung des Zugangs und Gehörs bei bedeutsamen Gruppierungen wie Ärzteschaft, psychologische Fachkräfte, Wohlfahrtsverbände, Einrichtungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, Medien, andere Vereine bzw. Selbsthilfegruppen, andere und internationale Kontaktpflege.
  • Analyse und Bekanntmachung der Rechtssituation intergeschlechtlich geborener Menschen.
  • Weitere Aktivitäten mit dem Ziel, bei der Problem Bewältigung für intergeschlechtlich geborene Menschen und ihr Umfeld unterstützend zu wirken.

 § 4 Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Interessen des Vereins anerkennt und unterstützt.
  • Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  • Ordentliche Mitglieder sind intergeschlechtlich geborene Menschen und Familienangehörige von intergeschlechtlich geborenen Menschen, die weder zum Ehrenmitglied gewählt wurden noch sich als Fördermitglied definiert haben.
  • Fördermitglieder beteiligen sich dem Grundsatz nach nicht aktiv am Vereinsleben, fördern aber im Übrigen die Interessen des Vereins und werden über das Geschehen im Verein informiert.
  • Die Eltern oder ein alleinerziehendes Elternteil können einen Familienbeitrag für sich, die intergeschlechtlich geborenen Kinder und Geschwisterkinder beantragen, wenn mindestens ein Kind noch unter 16 Jahren ist.
  • Mit der Vollendung des 16. Lebensjahres wird ein separater Mitgliedsbeitrag mit Beginn des folgenden Kalenderjahres fällig.
  • Personen, die sich große Verdienste um das Vereinsleben erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr übt ein Elternteil laut BGB das Stimmrecht des Kindes aus. Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können bei Anwesenheit in der Mitgliederversammlung selbst abstimmen oder von einem Elternteil vertreten werden.
  • Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.
  • Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen die Rechte und Ansprüche des Mitglieds an das Vereinsvermögen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet:
    • a) die Ziele und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern
    • b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
    • c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  • Der Übertritt vom ordentlichen zum fördernden Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 30. Juni oder 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1. Juli des gleichen bzw. 1. Januar des folgenden Geschäftsjahres.
  • Die Mitgliedschaft endet: a. durch Austritt b. durch Tod c. durch Ausschluss
  • Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist nur zu jedem Letzten des Quartals unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Wochen möglich.
  • Ist ein Mitglied mit den Beitragszahlungen im Rückstand und telefonisch, per E-Mail oder auf dem Postweg nicht erreichbar, kann es in einen Status gesetzt werden, in dem die Mitgliedschaft ruht. Beiträge sind dann nicht zu entrichten, die Rechte aus der Mitgliedschaft sind ausgesetzt. Das Datum der Statusänderung wird auf den Ablauf des letzten gezahlten Beitrags gesetzt. Mit erneuter Zahlung eines Beitrags kann das Mitglied für das Kalenderjahr, für das der Beitrag gezahlt wurde, wieder in die aktive Mitgliedschaft zurückkehren. Eine Nichterreichbarkeit ist dann gegeben, wenn innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Beitragsmahnung keine Rückmeldung erfolgt ist.
  • Der Ausschluss a. kann erfolgen, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist, b. muss erfolgen, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins, c. kann erfolgen, bei unehrenhaftem Verhalten inner- oder außerhalb des Vereinslebens.
  • Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
  • Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
  • Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, der Beschluss sei unrechtmäßig ergangen.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, ungeachtet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Betragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

  • Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag.
  • Der Beitrag ist bei Erhebung eines Beitrags jährlich im Voraus zu zahlen
  • Neu eingetretene Mitglieder zahlen für den Zeitraum, der auf Grund der bestehenden Beitragsordnung zum Zeitpunkt des Eintritts gerade fällig ist.
  • Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit Beiträge zu stunden oder ganz zu erlassen.

§ 8 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
    • Der Vorstand
    •  Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es können folgende Ämter besetzt werden:
    • 1. Vorsitz
    • 2. Vorsitz
    • Schriftführung
    • Kassenführung
  • Der Vorstand ist mindestens zu zwei Dritteln mit intergeschlechtlich geborenen Personen zu besetzen, für die Wahl einer nicht intergeschlechtlich geborenen Person in den Vorstand muss diese Person ein Elternteil einer intergeschlechtlich geborenen Person sein. Für die Verminderung des Mindestanteils der intergeschlechtlich geborenen Personen im Vorstand braucht es die Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Es können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Der 1. Vorsitz muss zwingend von einer intergeschlechtlich geborenen Person besetzt sein.
  • Zur Vertretung im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.
  • Rechtsgeschäfte eines Vorstandsmitglied, die den Betrag von EUR 500,- übersteigen, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Vorstandes.
  • Der Vorstand darf Änderungen an der Satzung vornehmen, sofern das Finanzamt oder das Vereinsregister diese verlangt. Die Änderungen sind den Mitgliedern bei der folgenden Mitgliederversammlung mitzuteilen und zu belegen.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Die Kassenführung verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift der Kassenführung.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse vornehmlich in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitz oder, bei dessen Verhinderung, vom 2. Vorsitz als Sitzungsleitung einberufen werden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.
  • Aufgrund der Überregionalität des Vereins kann der Vorstand seine Beschlüsse auch telefonisch, per Onlinekonferenz oder E-Mail fassen. Per Telefon oder E-Mail gefasste Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und bei der folgenden Vorstandssitzung dem Protokoll beigefügt.
  • Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Nachfolge einzusetzen.
  • Der Vorstand ist berechtigt auch einem Fördermitglied ein Mandat zu erteilen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  • Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen. Die Einladung ist auch per E-Mail möglich. Dazu gehört auch die Versendung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliederversammlung kann auch, neben der reinen Präsenzveranstaltung, als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Der Vorstand gibt die Form bei der Einladung bekannt.
  • Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet. wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuladen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Wahl des Vorstandes
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfenden für die Dauer eines Jahres
  • Die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfung und die Erteilung der Entlastung für Vorstand und Kassenprüfung
  • Aufstellung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Aufstellung einer Vereinsordnung
  • Das Beschließen von Satzungsänderungen und alle ihr vom Vorstand sonstigen unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
  • Das Beschließen der Auflösung des Vereins

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung seine Stellvertretung, bei Verhinderung beider eine vom 1. Vorsitz bestimmte Stellvertretung aus dem Vorstand. Ist die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes erfolgt, so führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz in der Versammlung bis zur Wahl eines neuen 1. Vorsitzes. Alternativ kann zu Anfang der Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung gewählt werden, die während der gesamten Mitgliederversammlung den Vorsitz führt.
  • Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass das Gesetz oder die Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig mit der in §5 genannten Ausnahme, wenn ein Elternteil laut BGB das Stimmrecht für ein Kind übernimmt.
  • Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht Gesetz oder die Satzung dem entgegenstehen oder ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfung erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dieses verlangt, sonst durch offene Abstimmung.
  • Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfung ist durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes sind schriftlich durch ein Vorstandsmitglied abzufassen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, es sei denn, sie wird vom Finanzamt oder dem Vereinsregister verlangt. In diesem Falle darf der Vorstand die Änderungen vornehmen. Mit der Einladung ist bekannt zu geben, welche Änderungen vorgenommen werden sollen. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

§ 15 Vermögen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 16 Vereinsauflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  • Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dieses von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
  • Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  • Die Mitglieder haben bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Intergeschlechtliche Menschen e.V., Bundesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Vergütung

  • Die Ämter im Vereinsvorstand werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  • Der Vorstand ist berechtigt, Arbeiten, die dem Vereinsziel dienen, zu vergeben, und hierfür eine angemessene Vergütung an den Ausführenden zu zahlen. Dies kann auch ein Vereinsmitglied sein.
  • Generell ist vor der Vergabe eines Auftrages die Finanzierung sicher zu stellen.

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